Feb 01, 2025

Berufs­ausübungs­bewilligung für Physio und Ergo ab 2025

Ab Februar 2025 gilt für viele Therapeutinnen und Therapeuten eine neue Pflicht, die bisher oft übersehen wurde. Wer in der Physiotherapie oder Ergotherapie eigenverantwortlich arbeitet, braucht neu eine kantonale Berufsausübungsbewilligung. Was sich ändert, wer betroffen ist und wie man sich vorbereitet, erfährst du hier.

Berufs­ausübungs­bewilligung ab 2025, was sich für Physiotherapie und Ergotherapie in der Schweiz grundlegend ändert

Am 1. Februar 2025 endet die fünfjährige Übergangsfrist des Bundesgesetzes über die Gesundheitsberufe. Was auf den ersten Blick wie ein unscheinbarer Stichtag wirkt, hat grundlegende Auswirkungen auf den Berufsalltag vieler Therapeutinnen und Therapeuten in der Schweiz. Ab diesem Zeitpunkt benötigen alle Personen, die im Bereich Physiotherapie oder Ergotherapie tätig sind und in eigener fachlicher Verantwortung arbeiten, eine kantonale Berufsausübungsbewilligung.

Rechtliche Grundlage

Das Bundesgesetz über die Gesundheitsberufe (GesBG) vom 30. September 2016 regelt die Anforderungen an Ausbildung, Registrierung und Berufsausübung bestimmter Gesundheitsberufe. Es trat am 1. Februar 2020 in Kraft (SR 811.21). Ziel des Gesetzes ist es, die Qualität der Gesundheitsversorgung zu fördern und die Patientensicherheit zu erhöhen.

Gemäss Art. 2 GesBG gilt das Gesetz für die folgenden Berufe:

  • Pflegefachpersonen
  • Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten
  • Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten
  • Hebammen
  • Ernährungsberaterinnen und Ernährungsberater (Diätetik)
  • Optometristinnen und Optometristen
  • Osteopathinnen und Osteopathen

Nicht betroffen vom GesBG sind Berufe wie die Podologie oder die meisten komplementärmedizinischen Disziplinen. Diese unterliegen eigenen kantonalen Regelungen oder dem Berufsbildungsgesetz (BBG) genauer gesagt dem Medizinalberufegesetz (MedBG) falls ein ärztlicher Hintergrund gegeben ist.

Wer benötigt ab 2025 eine Berufs­ausübungs­bewilligung

Die Berufsausübungsbewilligung gemäss Art. 36 Abs. 1 GesBG ist erforderlich für jede Person, die einen der genannten Berufe selbstständig ausübt oder die im Auftrag einer Institution in eigener fachlicher Verantwortung tätig ist.

„Wer einen Gesundheitsberuf im Sinne dieses Gesetzes eigenverantwortlich ausübt, bedarf einer Berufsausübungsbewilligung des Kantons, in dem die berufliche Tätigkeit ausgeübt wird.“
(Art. 36 Abs. 1 GesBG)

Darunter fallen nicht nur Inhaberinnen und Inhaber von Praxen, sondern auch angestellte Fachpersonen, sofern sie selbstständig Entscheidungen über therapeutische Massnahmen treffen, also ohne direkte Supervision.

In Art. 38 GesBG ist geregelt, dass die Kantone die Zuständigkeit für die Erteilung der Berufsausübungsbewilligungen übernehmen. Sie legen die formellen Voraussetzungen fest, wie:

  • Diplome oder Berufsausweise
  • Strafregisterauszüge
  • Nachweis über Berufserfahrung
  • Sprachnachweis (Landessprache auf Niveau B2 oder höher)
  • Fortbildungsnachweise je nach Kanton

Die Übergangsbestimmung in Art. 64 GesBG gewährte eine fünfjährige Frist, innerhalb der die Kantone ihre Systeme anpassen und bestehende Gesundheitsfachpersonen sich neu bewilligen lassen konnten. Diese Frist endet am 31. Januar 2025.

Was bedeutet „eigene fachliche Verantwortung.“

Ein zentraler Begriff in der Auslegung des GesBG ist die sogenannte eigene fachliche Verantwortung. Der Begriff wird nicht abschliessend definiert, doch die Praxis zeigt, dass bereits folgende Situationen darunterfallen:

  • eine Therapeutin legt selbstständig die Behandlungsform fest
  • ein Therapeut entscheidet allein über Therapieziele und Dokumentation
  • eine Fachperson beurteilt, ob ein Patient weiterbehandelt oder überwiesen wird

In vielen Kantonen ist damit bereits eine angestellte Physiotherapeutin in einer Gruppenpraxis betroffen. Wer eine Behandlung durchführt, ohne dass jemand mit höherer Verantwortung explizit jeden Schritt vorgibt, handelt eigenverantwortlich und benötigt folglich eine Berufsausübungsbewilligung.

Beispiel: Der Kanton Luzern hat bereits 2023 klar kommuniziert, dass auch angestellte Fachpersonen in den betroffenen Berufen eine Bewilligung brauchen, wenn sie eigenverantwortlich arbeiten. Die Gebühren betragen rund 500 Franken. Die Bewilligung ist personengebunden und bei einem Kantonswechsel erneut zu beantragen.

Was geschieht bei Nichteinhaltung

Die Folgen bei fehlender oder verspäteter Berufsausübungsbewilligung können gravierend sein:

  • Verwaltungsbussen
  • Einstellen der Tätigkeit durch Verfügungen des Kantons
  • Rückforderung von Leistungen durch Versicherer bei nicht konformer Berufsausübung
  • Meldepflicht an das Gesundheitsberuferegister (NAREG)

Es ist also nicht nur eine administrative Pflicht, sondern kann im schlimmsten Fall die Existenz einer therapeutischen Tätigkeit gefährden, wenn die gesetzlich verlangte Bewilligung fehlt.

Was Gesundheits­fachpersonen jetzt tun sollten

Wer als Physiotherapeutin oder Ergotherapeut bereits tätig ist, sollte jetzt aktiv werden:

  • Kantonale Bestimmungen prüfen: Jeder Kanton hat eigene Prozesse und Formulare. Die Gesundheitsdirektionen oder kantonalen Gesundheitsämter bieten auf ihren Websites Informationen zur Berufsausübungsbewilligung.
  • Unterlagen zusammenstellen: Diplom, Arbeitszeugnisse, Fortbildungsnachweise, Strafregisterauszug, Sprachnachweis.
  • Bewilligung frühzeitig beantragen: Besonders in grossen Kantonen kann es gegen Ende der Frist zu Engpässen kommen.
  • Zukünftige Arbeitsverhältnisse prüfen: Auch bei Jobwechsel in einen anderen Kanton ist die BAB neu zu beantragen.

Besonders zu beachten ist, dass bestehende Berufsausübende nicht automatisch registriert oder übernommen werden. Die Übergangsfrist diente gerade dazu, die Voraussetzungen neu zu erfassen.

Fazit

Die Berufsausübungsbewilligung gemäss GesBG betrifft ab 2025 verbindlich alle Personen in den Berufen Physiotherapie und Ergotherapie, die eigenverantwortlich tätig sind. Diese neue Regelung stellt sicher, dass die Qualität in der therapeutischen Versorgung landesweit vergleichbar ist.

Auch wenn sie zunächst mit Aufwand verbunden ist, stärkt sie die berufliche Anerkennung und schützt Patientinnen und Patienten. Wer jetzt die nötigen Schritte einleitet, kann rechtzeitig und ohne Komplikationen seine berufliche Tätigkeit weiterführen.

Für Berufsgruppen wie die Podologie gilt diese Regelung derzeit nicht, da sie nicht im Geltungsbereich des GesBG enthalten ist. Dennoch sollten auch Podologinnen und Podologen ihre kantonalen Regelungen prüfen, da auch dort Bewilligungen erforderlich sein können – jedoch basierend auf anderen Gesetzen.

Weitere Informationen

  • Bundesgesetz über die Gesundheitsberufe (GesBG): admin.ch – SR 811.21
  • NAREG Register Gesundheitsberufe: nareg.ch
  • Kantonale Gesundheitsämter: je nach Wohn- oder Arbeitsort z. B. Luzern: gesundheit.lu.ch
  • Berufsverbände: physioswiss und der evs bieten praktische Merkblätter und Hilfestellungen für ihre Mitglieder