Informationen zum Tarif der Podologie

Neuzulassung der Podologie im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung OKP

Am 26.05.2021 hat der Bundesrat den Beschluss der Zulassung der Podologinnen und Podologen im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung gefällt. Dies erlaubt es Podologinnen und Podologen welche die Voraussetzung als Leistungserbringer*innen erfüllen können ab dem 1. Januar 2022 die Medizinische Fusspflege über die obligatorische Krankenpflegeversicherung abzurechnen.


Die Kostenübernahme durch die Grundversicherer wird zur Schaffung eines einheitlichen Tarifsystems führen. Dadurch wird die Leistungsabrechnung standardisiert. Der Tarif für die Leistungen der Podologie ist im Sinne der Tarifautonomie von den Tarifpartnern, d.h. zwischen Podologen und Podologinnen und Versicherern, neu in einem entsprechenden Tarifvertrag zu vereinbaren. Dies bedeutet, dass Ihre Leistungsabrechnung für die Medizinische Fusspflege schon bald diesen Vorgaben entsprechen muss.


Die Organisation Podologie Schweiz (OPS) ist zusammen mit den Krankenversicherern an der Ausarbeitung dieser Tarifstruktur. Da die Zeitspanne bis zur Inkraftsetzung der Verordnung zu kurz war, um einen definitiven Tarifvertrag abzuschliessen wird es in Absprache mit den Versicherern eine Übergangslösung geben. Diese wird voraussichtlich im Verlauf vom Januar 2022 finalisiert.


Beachten Sie, dass Sie nur OKP-Leistungen abrechnen können, wenn Sie bereits über die Zulassung des Kantons im Sinne des KVG und über die ZSR-Nr. der SASIS verfügen. Die Rechnungen an die Patientinnen und Patienten sollten nicht vor 01.03.2022 gestellt werden bzw. an die Versicherer gesendet werden.

 

Voraussetzungen für die Zulassung als Leistungserbringer/in?

Podologen und Podologinnen werden vom zuständigen Kanton zugelassen, wenn sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

  • Sie sind nach kantonalem Recht zur Berufsausübung als Podologe oder Podologin berechtigt.
  • Sie verfügen über ein Diplom einer höheren Fachschule gemäss Rahmenlehrplan Podologie oder eine gleichwertige Ausbildung.
  • Sie haben nach Erhalt ihres Diploms während zwei Jahren eine praktische Tätigkeit ausgeübt.
  • Sie weisen nach, dass sie die Qualitätsanforderungen nach Art. 58g KVV erfüllen.


Ziel und Zweck der Neuregelung

Die Versorgung von Patientinnen und Patienten mit Diabetes mellitus mit medizinischer Fusspflege im Rahmen der OKP und deren Qualität sollen verbessert und sichergestellt werden. Durch eine Zulassung der Podologinnen und Podologen als Leistungserbringer, welche auf ärztliche Anordnung hin medizinische Fusspflegeleistungen zu Lasten der OKP erbringen, und eine Regelung der Anforderungen an diese Leistungen werden Verbesserungen durch folgende Aspekte erwartet:

  • Verbesserter Zugang zur medizinischen Fusspflege für entsprechende Risikopatientinnen und -patienten durch mehr Berufspersonen.
  • Verbesserung der Qualität der Versorgung durch besonders qualifizierte Berufspersonen.
  • Verbesserung der Indikationsqualität durch Vorgaben betreffend den Risikogruppen.


Leistungsvoraussetzungen

Leistungen der ärztlich angeordneten medizinischen Fusspflege durch Podologinnen und Podologen werden nur bei Patientinnen und Patienten mit einer nachgewiesenen Neuropathie und/ oder einer nachgewiesenen Angiopathie vergütet. Die zu vergütenden spezifischen Fusspflegeleistungen werden in der KLV aufgeführt.


Weiterführende Informationen zu diesem Thema finden Sie auf der Webseite des Schweizerischen Podologen Verbandes (SPV)