Temporärer Übergangstarif Podologie

Übergangstarif Podologie

Rückwirkend auf den 01.01.22 wurde nun ein temporärer Tarif erarbeitet, mit welchem Podologinnen und Podologen, Patienten mit Diabetes oder einem Risikofaktor zum diabetischen Fuss-Syndrom über die Obligatorische Krankenpflegeversichereung (OKP) abrechnen können. So soll der Mangel an Personal, sowie der Zugang zur medizinischen Fusspflege behoben und erweitert werden.


Damit es Podologinnen und Podologen überhaupt ermöglicht werden kann, im Rahmen der OKP abzurechnen, muss eine Tarifstruktur ausgearbeitet werden. Noch sind die Organisation Podologie Schweiz(OPS) und die Krankenversicherungen an der Arbeit, einen finalen Tarif auszuarbeiten.


Folgende Tarife wurden nun temporär bis voraussichtlich dem 31.12.22 in Kraft gesetzt:


Tarifpositionen

  • 3 Tarifpositionen für die Podologische Erstbehandlung Diagnosen A-C pro Min. (8001A-8001C)
  • 3 Tarifpositionen Für die Behandlung Diagnose A-C pro Min. (8002A-8002C)
  • 1 Position für Vor- und nachbereitende Leistungen (8010E)
  • 1 Position für den Bericht (8030E)
  • 1 Position für Weg- und Zeit-Entschädigung pro km (8040E)


Diagnosen

  • A: Personen mit Diabetes mellitus und Polyneuropathie ohne peripher arterieller Verschlusskrankeit (PAVK)
  • B: Personen mit Diabetes mellitus und Polyneuropathie mit peripher arterieller Verschlusskrankheit (PAVK)
  • C: Personen mit Diabetes mellitus nach diabetischem Ulkus oder nach diabetesbedinger Amputation.


Voraussetzungen der Benutzung des Tarifes

  • Die Leistungserbringer müssen eine Schulung zum Tarif absolviert haben.
  • Für die Abrechnung über das OKP wird bei den Versicherern eine Zulassung des Kantons im Sinne des KVG und eine ZSR-Nummer der SASIS benötigt.
  • Es wird eine ärztliche Anordnung verlangt
  • Alle Leistungsbringer müssen im Rahmen des Tarifvertrages, den Sie unterzeichnen müssen, einen jährlichen finanziellen Beitrag leisten.


Alle Podologen und Podologinnen, die die Kriterien der OKP erfüllen und über die OKP abrechnen können, müssen der Übergangslösung und später dem finalisierten Tarifvertrag beitreten. Erst nach der Vereinbarung ist es den Leistungserbringer und Leistungserbringerinnen gestattet, die Rechnungen über die OKP abzurechnen.


Diejenigen, die über die OKP abrechnen dürfen, werden über die Tarife für die Leistungen entschädigt. Leistungen, die vor dem Übergangstarif erbracht wurden und OKP-pflichtig sind, kann man nun an die Versicherer einreichen.


Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie auf der Website des Schweizerischen Podologen Verbandes (SPV)


In eigener Sache: Falls Sie Kunde der Xatla AG sind, dürfen Sie sich für die Aufschaltung der Tarife gerne bei uns melden.